Betreuungsverein informierte über Vorsorgevollmacht

Veranstaltung von VG Pellenz und Caritas fand reges Interesse

18.3.2023 | „Vorsorgevollmacht“ war das Thema einer Veranstaltung, die Anfang März in Plaidt stattfand. Zu der von der Gleichstellungsbeauftragten Iris Betzing organisierten Fortbildung wurden 40 Teilnehmende und Referentin Gianna Kappes, Sozialarbeiterin / Sozialpädagogin (B.A.) und Vereinsbetreuerin beim Caritasverband Rhein-Mosel-Ahr e.V., herzlich von Hildegard Görgen, Erste Beigeordnete der Verbandsgemeinde Pellenz, im Ratssaal der Verbandsgemeinde Pellenz begrüßt. In ihrem Vortrag ging Gianna Kappes auf die Vorzüge einer Vorsorgevollmacht ein. Denn, ob Jung oder Alt, kann es jeden treffen. Ein Unfall, Schlaganfall oder Herzinfarkt und andere müssen für mich entscheiden. „Die Frage ist, wer sich dann um die persönlichen, rechtlichen und finanziellen Dinge kümmert. Es ist ein Irrtum zu glauben, dass Ehepartner, Eltern oder Kinder dies automatisch übernehmen dürfen“, führte die Referentin aus, um im Anschluss die aktuellen Änderungen im Betreuungsrecht zu erklären, insbesondere das Notvertretungsrecht für Ehegatten, das seit dem 1..Januar möglich ist. Das im § 1358 BGB geregelte „Ehegattennotvertretungsrecht“ erlaubt Eheleuten, sich in Angelegenheiten der Gesundheitssorge gegenseitig zu vertreten, sollte der Partner aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit vorübergehend dazu nicht in der Lage sein. Mit dem vom Arzt bestätigten Notversorgungsgesetz darf der vertretende Ehegatte in medizinische Maßnahmen einwilligen. Bei medizinischen Maßnahmen, die einen dauerhaften Schaden oder Lebensgefahr zur Folge haben können, darf der Ehegatte nicht alleine entscheiden. Der Partner kann den Behandlungsvertrag unterzeichnen, wenn eine amtsgerichtliche Genehmigung vorliegt. Diese braucht es auch bei freiheitsentziehende Maßnahmen wie der Einrichtung eines Bettgitters. Das Notversorgungsgesetz betrifft gesundheitliche und ärztliche Entscheidungen und gilt nur für einen Zeitraum von sechs Monaten. Danach wird ggf. eine gesetzliche Betreuung eingerichtet. Aus diesen Gründen sei das Verfassen einer Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung auch weiterhin wichtig, riet Gianna Kappes. Die Zuhörerinnen und Zuhörern zeigten sich dankbar für die umfassenden Informationen und die anschließende Fragerunde mit der Referentin. Mehr zum Thema: Gianna Kappes Caritas-Betreuungsverein Andernach 02632 — 25 02-27 kappes-g@caritas-rma.de

Betreuungsverein informierte

über Vorsorgevollmacht

Veranstaltung von VG Pellenz und Caritas

fand reges Interesse

18.3.2023 | „Vorsorgevollmacht“ war das Thema einer Veranstaltung, die Anfang März in Plaidt stattfand. Zu der von der Gleichstellungs- beauftragten Iris Betzing organisierten Fortbildung wurden 40 Teilnehmende und Referentin Gianna Kappes, Sozialarbeiterin / Sozialpädagogin (B.A.) und Vereinsbetreuerin beim Caritasverband Rhein-Mosel-Ahr e.V., herzlich von Hildegard Görgen, Erste Beigeordnete der Verbandsgemeinde Pellenz, im Ratssaal der Verbandsgemeinde Pellenz begrüßt. In ihrem Vortrag ging Gianna Kappes auf die Vorzüge einer Vorsorgevollmacht ein. Denn, ob Jung oder Alt, kann es jeden treffen. Ein Unfall, Schlaganfall oder Herzinfarkt und andere müssen für mich entscheiden. „Die Frage ist, wer sich dann um die persönlichen, rechtlichen und finanziellen Dinge kümmert. Es ist ein Irrtum zu glauben, dass Ehepartner, Eltern oder Kinder dies automatisch übernehmen dürfen“, führte die Referentin aus, um im Anschluss die aktuellen Änderungen im Betreuungsrecht zu erklären, insbesondere das Notvertretungs- recht für Ehegatten, das seit dem 1..Januar möglich ist. Das im § 1358 BGB geregelte „Ehegatten- notvertretungsrecht“ erlaubt Eheleuten, sich in Angelegenheiten der Gesundheitssorge gegenseitig zu vertreten, sollte der Partner aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit vorübergehend dazu nicht in der Lage sein. Mit dem vom Arzt bestätigten Notversorgungs- gesetz darf der vertretende Ehegatte in medizinische Maßnahmen einwilligen. Bei medizinischen Maßnahmen, die einen dauerhaften Schaden oder Lebensgefahr zur Folge haben können, darf der Ehegatte nicht alleine entscheiden. Der Partner kann den Behandlungsvertrag unterzeichnen, wenn eine amtsgerichtliche Genehmigung vorliegt. Diese braucht es auch bei freiheitsentziehende Maßnahmen wie der Einrichtung eines Bettgitters. Das Notversorgungsgesetz betrifft gesundheitliche und ärztliche Entscheidungen und gilt nur für einen Zeitraum von sechs Monaten. Danach wird ggf. eine gesetzliche Betreuung eingerichtet. Aus diesen Gründen sei das Verfassen einer Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung auch weiterhin wichtig, riet Gianna Kappes. Die Zuhörerinnen und Zuhörern zeigten sich dankbar für die umfassenden Informationen und die anschließende Fragerunde mit der Referentin. Mehr zum Thema: Gianna Kappes Caritas-Betreuungsverein Andernach 02632 — 25 02-27 kappes-g@caritas-rma.de