Betreuungsverein informierte über Vorsorgevollmacht
Veranstaltung von VG Pellenz und Caritas fand reges Interesse
18.3.2023 | „Vorsorgevollmacht“ war das Thema einer Veranstaltung, die Anfang März in Plaidt
stattfand. Zu der von der Gleichstellungsbeauftragten Iris Betzing organisierten Fortbildung wurden
40 Teilnehmende und Referentin Gianna Kappes, Sozialarbeiterin / Sozialpädagogin (B.A.) und
Vereinsbetreuerin beim Caritasverband Rhein-Mosel-Ahr e.V., herzlich von Hildegard Görgen,
Erste Beigeordnete der Verbandsgemeinde Pellenz, im Ratssaal der Verbandsgemeinde Pellenz
begrüßt.
In ihrem Vortrag ging Gianna Kappes auf die Vorzüge einer Vorsorgevollmacht ein. Denn, ob Jung
oder Alt, kann es jeden treffen. Ein Unfall, Schlaganfall oder Herzinfarkt und andere müssen für
mich entscheiden. „Die Frage ist, wer sich dann um die persönlichen, rechtlichen und finanziellen
Dinge kümmert. Es ist ein Irrtum zu glauben, dass Ehepartner, Eltern oder Kinder dies automatisch
übernehmen dürfen“, führte die Referentin aus, um im Anschluss die aktuellen Änderungen im
Betreuungsrecht zu erklären, insbesondere das Notvertretungsrecht für Ehegatten, das seit dem
1..Januar möglich ist.
Das im § 1358 BGB geregelte „Ehegattennotvertretungsrecht“ erlaubt Eheleuten, sich in
Angelegenheiten der Gesundheitssorge gegenseitig zu vertreten, sollte der Partner aufgrund von
Bewusstlosigkeit oder Krankheit vorübergehend dazu nicht in der Lage sein. Mit dem vom Arzt
bestätigten Notversorgungsgesetz darf der vertretende Ehegatte in medizinische Maßnahmen
einwilligen. Bei medizinischen Maßnahmen, die einen dauerhaften Schaden oder Lebensgefahr zur
Folge haben können, darf der Ehegatte nicht alleine entscheiden. Der Partner kann den
Behandlungsvertrag unterzeichnen, wenn eine amtsgerichtliche Genehmigung vorliegt. Diese
braucht es auch bei freiheitsentziehende Maßnahmen wie der Einrichtung eines Bettgitters. Das
Notversorgungsgesetz betrifft gesundheitliche und ärztliche Entscheidungen und gilt nur für einen
Zeitraum von sechs Monaten. Danach wird ggf. eine gesetzliche Betreuung eingerichtet. Aus
diesen Gründen sei das Verfassen einer Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung auch
weiterhin wichtig, riet Gianna Kappes. Die Zuhörerinnen und Zuhörern zeigten sich dankbar für die
umfassenden Informationen und die anschließende Fragerunde mit der Referentin.
Mehr zum Thema:
Gianna Kappes
Caritas-Betreuungsverein Andernach
02632 — 25 02-27
kappes-g@caritas-rma.de
Betreuungsverein informierte
über Vorsorgevollmacht
Veranstaltung von VG Pellenz und Caritas
fand reges Interesse
18.3.2023 | „Vorsorgevollmacht“ war das
Thema einer Veranstaltung, die Anfang März in
Plaidt stattfand. Zu der von der Gleichstellungs-
beauftragten Iris Betzing organisierten
Fortbildung wurden 40 Teilnehmende und
Referentin Gianna Kappes, Sozialarbeiterin /
Sozialpädagogin (B.A.) und Vereinsbetreuerin
beim Caritasverband Rhein-Mosel-Ahr e.V.,
herzlich von Hildegard Görgen, Erste
Beigeordnete der Verbandsgemeinde Pellenz,
im Ratssaal der Verbandsgemeinde Pellenz
begrüßt.
In ihrem Vortrag ging Gianna Kappes auf die
Vorzüge einer Vorsorgevollmacht ein. Denn, ob
Jung oder Alt, kann es jeden treffen. Ein Unfall,
Schlaganfall oder Herzinfarkt und andere
müssen für mich entscheiden. „Die Frage ist,
wer sich dann um die persönlichen, rechtlichen
und finanziellen Dinge kümmert. Es ist ein
Irrtum zu glauben, dass Ehepartner, Eltern oder
Kinder dies automatisch übernehmen dürfen“,
führte die Referentin aus, um im Anschluss die
aktuellen Änderungen im Betreuungsrecht zu
erklären, insbesondere das Notvertretungs-
recht für Ehegatten, das seit dem 1..Januar
möglich ist.
Das im § 1358 BGB geregelte „Ehegatten-
notvertretungsrecht“ erlaubt Eheleuten, sich in
Angelegenheiten der Gesundheitssorge
gegenseitig zu vertreten, sollte der Partner
aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit
vorübergehend dazu nicht in der Lage sein. Mit
dem vom Arzt bestätigten Notversorgungs-
gesetz darf der vertretende Ehegatte in
medizinische Maßnahmen einwilligen. Bei
medizinischen Maßnahmen, die einen
dauerhaften Schaden oder Lebensgefahr zur
Folge haben können, darf der Ehegatte nicht
alleine entscheiden. Der Partner kann den
Behandlungsvertrag unterzeichnen, wenn eine
amtsgerichtliche Genehmigung vorliegt. Diese
braucht es auch bei freiheitsentziehende
Maßnahmen wie der Einrichtung eines
Bettgitters. Das Notversorgungsgesetz betrifft
gesundheitliche und ärztliche Entscheidungen
und gilt nur für einen Zeitraum von sechs
Monaten. Danach wird ggf. eine gesetzliche
Betreuung eingerichtet. Aus diesen Gründen
sei das Verfassen einer Vorsorgevollmacht
oder Betreuungsverfügung auch weiterhin
wichtig, riet Gianna Kappes. Die Zuhörerinnen
und Zuhörern zeigten sich dankbar für die
umfassenden Informationen und die
anschließende Fragerunde mit der Referentin.
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Gianna Kappes
Caritas-Betreuungsverein Andernach
02632 — 25 02-27
kappes-g@caritas-rma.de